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Eine Schiedsklausel in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag schließt die ordentlichen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus und überträgt sie an ein Schiedsgericht.

Warum Schiedsgericht? Vertraulichkeit – Schiedsverfahren sind nicht öffentlich. Schnelligkeit – eine Instanz statt drei. Spezialisierung – Schiedsrichter mit gesellschaftsrechtlicher Expertise können ausgewählt werden. Internationale Vollstreckbarkeit – Schiedssprüche sind in mehr als 160 Ländern vollstreckbar (New Yorker Übereinkommen).

Anforderungen an die Schiedsklausel in der GmbH: Der BGH hat im Schiedsfaehigkeit II-Urteil (2009) entschieden, dass gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten schiedsfähig sind – aber nur unter strengen Anforderungen: Alle Gesellschafter müssen der Schiedsklausel zugestimmt haben, das Verfahren muss auf die Gesellschaft erstreckt werden, rechtliches Gehör muss gewährleistet sein.

Rechtsgrundlage: §§ 1029 ff. ZPO; BGH II ZR 255/08.

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