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Enthaftung ist kein Zauberwort – aber es gibt Möglichkeiten, die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu reduzieren oder auszuschließen. Wer sie nicht nutzt, haftet auf Vorrat.

Entlastungsbeschluss: Die Gesellschafterversammlung kann den GF entlasten – dann ist eine Inanspruchnahme für die im Beschluss bekannten Sachverhalte ausgeschlossen. Aber: Entlastung gilt nur für Bekanntes. Unbekannte Risiken – etwa vergrabene Umweltschäden, unerkannte Steuerschulden – werden nicht erfasst.

Weisungen: Wenn der GF auf Weisung der Gesellschafter handelt und die Weisung rechtmäßig ist, haftet er nicht. Wichtig: Die Weisung muss dokumentiert sein.

D&O-Versicherung: Sie übernimmt die Verteidigung und Zahlung im Haftungsfall. Kein vollständiger Schutz, aber wesentliche Absicherung.

Verjährung: Ansprüche gegen den GF nach § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren. Wer die Frist abwartet, ist enthaftet – sofern er danach nichts mehr getan hat, das neuer Ansprüche begründet.

Rechtsgrundlage: §§ 43, 46 GmbHG.

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