Es gibt drei Insolvenzgründe. Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung. Und einen dritten, den die meisten nicht kennen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist der einzige Insolvenzgrund, der ausschließlich dem Schuldner zur Verfügung steht. Gläubiger können damit keinen Insolvenzantrag stellen. Nur der Schuldner selbst. Das ist, soweit man das so sagen kann, ein echter Vorteil – den viele Unternehmer nicht nutzen. Das verbreitete „Weiter so" verhindert wirksame und effektive Sanierungsoptionen, die nur in diesem frühen Zeitfenster offen stehen.
Es ist daher wichtig, die eigene Liquidität und damit die Zahlungsfähigkeit laufend im Blick zu behalten. Besonders relevant: Nach § 1 Abs. 1 StaRUG ist eine solche Krisenfrüherkennung mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können."
Was bedeutet das in der Praxis?
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Prognose geht typischerweise über 24 Monate.
Der entscheidende Unterschied zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit: Es liegt noch keine Insolvenzreife vor. Es besteht keine Antragspflicht – aber ein Antragsrecht. Und dieses Recht ist strategisch wertvoll.
Warum das so wichtig ist
Wer auf Basis drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag stellt, hat den vollen Zugang zu allen Sanierungsinstrumenten:
All das ist möglich, wenn man früh genug kommt. Wenn die echte Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Spielraum erheblich kleiner.
Die Praxis: wer kommt wann?
Die meisten kommen zu spät. Nicht weil sie es nicht wollen, sondern weil sie nicht wissen, dass es dieses Zeitfenster gibt. Wer bei ersten ernsthaften Liquiditätssorgen – also nicht erst bei akuter Not – das Gespräch sucht, hat echte Optionen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Notfall. Es ist eine strategische Möglichkeit. Wer sie nicht nutzt, verschenkt Handlungsspielraum.
Rechtsgrundlage: § 18 InsO.
