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Praxis & Mandatsstrategie

Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen

Zwei Wege ins Insolvenzverfahren. Ein entscheidender Unterschied. Und, ehrlich gesagt, einer der häufigsten Beratungsanlässe überhaupt.

Der Eigenantrag

Der Schuldner stellt selbst den Antrag. Er bestimmt den Zeitpunkt. Er verbindet den Antrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Er kommt, wenn er es für richtig hält – nicht wenn der Druck ihn zwingt.

Der Eigenantrag eröffnet Optionen: Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, StaRUG. All das setzt voraus, dass der Schuldner selbst die Initiative ergreift. Früh genug.

Der Fremdantrag

Ein Gläubiger stellt den Antrag. Er muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Das Gericht gibt dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme.

In dieser Phase – zwischen Fremdantrag und gerichtlicher Entscheidung – kann der Schuldner noch selbst Eigenantrag stellen. Er kann das Heft in die Hand nehmen. Aber das Zeitfenster ist eng. Zumindest enger als viele denken.

Eigenantrag nach dem Fremdantrag – warum das trotzdem entscheidend ist

Wer einen Fremdantrag erhält, denkt oft: zu spät. Das ist falsch. Solange das Gericht noch nicht entschieden hat, kann der Schuldner noch einen eigenen Antrag stellen – und damit mindestens zwei Dinge retten, die beim reinen Fremdantrag verloren gehen.

Erstens: die Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung kann nur der Schuldner beantragen – nicht der Gläubiger. § 287 InsO ist eindeutig: Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist mit dem Eigenantrag zu verbinden oder spätestens im Eröffnungsverfahren zu stellen. Wer keinen Eigenantrag stellt und das Verfahren nur aufgrund eines Fremdantrags eröffnet wird, hat keinen automatischen Anspruch auf Restschuldbefreiung. Er muss den Antrag ausdrücklich nachreichen – und das Gericht muss ihn zulassen.

In der Praxis bedeutet das: Wer auf einen Fremdantrag wartet und dann passiv bleibt, riskiert, am Ende des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung dazustehen. Die Schulden bleiben. Der Neustart bleibt aus.

Zweitens: die D&O-Versicherung.

Bei Kapitalgesellschaften – insbesondere der GmbH – gibt es eine weitere Dimension, die in der Beratungspraxis oft übersehen wird: Die D&O-Versicherung des Geschäftsführers kann im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag relevant werden.

Viele D&O-Policen sehen vor, dass der Versicherungsschutz nur greift, wenn bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllt sind – darunter die rechtzeitige Antragstellung. Wer den Eigenantrag verschleppt und dann mit dem Fremdantrag konfrontiert wird, läuft Gefahr, dass die D&O-Versicherung Deckungsschutz verweigert: mit dem Argument, der Versicherungsnehmer habe durch die Verschleppung selbst zum Schaden beigetragen.

Darüber hinaus: Wird das Verfahren auf Fremdantrag eröffnet, fehlt dem Geschäftsführer die Kontrolle über den Zeitpunkt und die Darstellung des Sachverhalts gegenüber dem Gericht und dem Verwalter. Der Eigenantrag – auch wenn er nach dem Fremdantrag gestellt wird – ermöglicht es, die eigene Version des Sachverhalts aktiv einzubringen und Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

Wer handelt früher, hat mehr Optionen

Ein Fremdantrag ist ein Weckruf. Er zeigt, dass Gläubiger die Geduld verloren haben. Er zeigt, dass die Situation eskaliert ist.

Wer erst dann handelt, hat viel Spielraum verloren. Eigenverwaltung ist schwieriger durchzusetzen. Sanierungsoptionen sind eingeschränkt. Der Verwalter wird vom Gericht bestellt – nicht vom Schuldner vorgeschlagen.

Frühes Handeln ist keine Schwäche. Es ist strategische Klugheit.

Rechtsgrundlage: §§ 13, 14, 15, 287 InsO.

12. Januar 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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