Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür. Was jetzt? Ehrlich gesagt: nicht in Panik verfallen.
Erstens: Ruhe bewahren
Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der einen Auftrag hat. Er ist kein Feind. Er macht seinen Job.
Zweitens: den Auftrag prüfen
Der Gerichtsvollzieher muss einen Vollstreckungstitel vorweisen. Kein Titel – keine Vollstreckung. Wer sich nicht sicher ist, kann nachfragen. Allzu große Hoffnung sollte man hier aber nicht setzen: Der Gerichtsvollzieher kennt die Regeln der Zwangsvollstreckung und macht sich nicht ohne Grund auf den Weg.
Drittens: Unpfändbarkeiten geltend machen
Viele Gegenstände sind unpfändbar: Kleidung, Hausrat, notwendige Arbeitsmittel, das Auto wenn es für den Beruf benötigt wird. Was nicht gepfändet werden darf, muss der Schuldner selbst aktiv geltend machen. Der Gerichtsvollzieher wird nicht in Dinge vollstrecken, bei denen die Vollstreckung ausgeschlossen ist – aber er wird es auch nicht von sich aus prüfen.
Viertens: P-Konto einrichten
Wenn das Konto noch kein P-Konto ist, sofort zur Bank. Das schützt den Grundfreibetrag vor Kontopfändung – und zwar auch dann noch, wenn eine Pfändung bereits eingeleitet wurde.
Fünftens: die Gesamtlage bewerten
Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist die Situation ernst. Aber sie ist nicht endgültig. Wer bislang noch keine Lösung für seine finanziellen Probleme gefunden hat, sollte jetzt intensiv mit erfahrenen Beratern nach einem Weg aus der Krise suchen.
Was viele nicht wissen
Wenn der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares findet, stellt er eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist Grundlage für einen Gläubigerinsolvenzantrag – aber auch Grundlage für einen Eigenantrag mit Verfahrenskostenstundung.
Der Gerichtsvollzieher ist manchmal der Anfang vom Ende. Aber er kann auch der Anfang vom Neuanfang sein.
Rechtsgrundlage: §§ 753 ff., 811 ZPO.
