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Eigenverwaltung & Sanierung

Sachwalter vs. Insolvenzverwalter – wer macht was?

Zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden – und die einen grundlegend anderen Einfluss auf das Schicksal des Unternehmens haben. Also: klären wir das.

Der Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter wird im Regelinsolvenzverfahren vom Gericht bestellt und übernimmt die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Das Management hat faktisch keine Entscheidungsgewalt mehr – der Verwalter handelt allein im Interesse der Gläubiger, um die Insolvenzmasse zu maximieren. Er verwertet Vermögen, prüft Anfechtungsmöglichkeiten, verhandelt mit Gläubigern und erstellt den Insolvenzplan. Die Unternehmensinteressen treten dabei vollständig in den Hintergrund.

Der Sachwalter

Der Sachwalter tritt bei der Eigenverwaltung auf den Plan – und seine Rolle ist eine grundlegend andere. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und übernimmt faktisch die Aufgaben eines Insolvenzverwalters: Sie verwaltet die Masse, verhandelt mit Gläubigern und leitet das Verfahren. Das schafft einen strukturellen Interessenkonflikt, denn die Geschäftsführung muss nun gleichzeitig die Unternehmensinteressen und die Gläubigerinteressen wahrnehmen – was nicht immer deckungsgleich ist. Der Sachwalter kontrolliert genau das: Er überwacht, ob die Geschäftsführung ordnungsgemäß handelt, ob Gläubiger benachteiligt werden, und kann einschreiten oder anzeigen wenn etwas nicht stimmt. Er hat Anfechtungsrechte und Anzeigepflichten. Er schaut genau hin – und das ist gut so.

Der entscheidende Unterschied für das Management

  • Insolvenzverwalter: Sie sind raus. Vollständig.
  • Sachwalter: Sie sind drin – aber unter Aufsicht und mit einem Interessenkonflikt, den Sie aktiv managen müssen.
  • Eigenverwaltung ist keine Freiheit ohne Kontrolle. Es ist Kontrolle ohne Freiheitsverlust – aber mit der Pflicht, transparent und im Gläubigerinteresse zu handeln, auch wenn das manchmal schmerzt. Ein Sachwalter, der gut informiert und frühzeitig eingebunden wird, ist Partner. Einer, der das Gefühl hat, hinters Licht geführt zu werden, ist ein Problem, das das gesamte Verfahren gefährden kann.

    Rechtsgrundlage: §§ 270 ff., 274 InsO.

    5. April 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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