In der Krise haben alle etwas zu verlieren. Der Geschäftsführer. Die Gesellschafter. Die Hausbank.
Die Versuchung ist groß: Die Hausbank zuerst bedienen. Sie hat die Sicherheiten. Sie macht Druck. Sie hat den direkten Draht zum Geschäftsführer. Oder ein ganz bestimmter Lieferant – wenn der nicht weiter liefert, ist der Ofen sprichwörtlich aus. Das ist verständlich – aber rechtlich gefährlich.
Was ist Gläubigerbegünstigung?
§ 283c StGB: Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, auf die dieser keinen oder keinen fälligen Anspruch hat. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der Unterschied zur Insolvenzanfechtung: Die Anfechtung ist zivilrechtlich. § 283c StGB ist strafrechtlich. Beides kann gleichzeitig greifen.
Warum die Hausbank zuletzt?
Weil sie am besten geschützt ist. Sie hat Sicherheiten. Grundschulden. Bürgschaften. Sie wird im Insolvenzverfahren als Absonderungsberechtigte bedient. Sie bekommt ihr Geld – aus den Sicherheiten, nicht aus der Quote.
Wer in der Krise die Bank bevorzugt und andere Gläubiger leer ausgehen lässt, schädigt diese Gläubiger. Das ist der Tatbestand.
Die Grenze ist schmal. Wer in der Krise Zahlungen plant, muss das zumindest rechtlich begleiten lassen. Der Unterschied zwischen erlaubter Zahlung und strafbarer Begünstigung ist oft eine Frage des Zeitpunkts und der Kenntnis.
Rechtsgrundlage: § 283c StGB.
