Es gibt eine Kategorie von Anfechtungsfällen, die besonders schmerzhaft ist. Nicht weil die Beträge groß wären. Sondern weil es aus Sicht des Betroffenen die falsche Person trifft.
Der Ehepartner, dem das Haus übertragen wurde. Das Kind, das ein Darlehen zurückbekommen hat. Der Bruder, der kurz vor der Insolvenz noch Geld bekam. Sie alle können vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Ob sie davon wussten oder nicht, ist – im Ergebnis – weniger entscheidend als man denkt.
Warum trifft es die Familie?
Der Gesetzgeber hat es so gewollt. § 138 InsO schafft eine gesetzliche Vermutung: Bei nahestehenden Personen wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vermutet. Der Verwalter muss nicht beweisen, dass die Ehefrau wusste, dass ihr Mann die Gläubiger schädigen wollte. Es wird einfach angenommen.
Der dahinterstehende Gedanke ist berechtigt. Innerhalb der Familie gilt oft der Grundsatz, dass Blut dicker ist als Wasser. Familienangehörige stehen sich oft näher als es von außen scheint – und handeln entsprechend, wenn es darum geht zu retten, was eigentlich nicht mehr zu retten ist.
Der Kreis der Nahestehenden ist weit: Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Schwäger, Gesellschafter mit mehr als 25%, Leitungsorgane.
Die Konsequenz: Frist bis zu zehn Jahren bei § 133 InsO. Und die Beweislast liegt beim Empfänger, nicht beim Verwalter.
Was häufig passiert
Das Unternehmen läuft schlecht. Der Geschäftsführer überträgt das Familienhaus auf die Frau. Zahlt ein Gesellschafterdarlehen an seinen Vater zurück. Gibt dem Bruder Geld „für später."
All das kann anfechtbar sein. Der Verwalter wird es prüfen und mit großer Wahrscheinlichkeit die Anfechtung erklären. Er hat, soweit man das so formulieren kann, gute Karten.
Wer Vermögen „in Sicherheit bringt", bringt es in die Anfechtung.
Rechtsgrundlage: §§ 133, 138 InsO.
