Zehn Jahre. Das ist der lange Arm der Insolvenzanfechtung. Das klingt – zumindest auf den ersten Blick – übertrieben.
Die meisten wissen: Es gibt verschiedene Anfechtungsfristen. Was viele nicht wissen: Wie lange diese Fristen gehen können.
Die Fristen im Überblick
§ 130 InsO – kongruente Deckung: 3 Monate.
Gläubiger bekommt was ihm zusteht, zum richtigen Zeitpunkt. Relativ kurze Frist, aber anfechtbar wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Von dieser Anfechtungsfrist sind alle Gläubiger des Unternehmens betroffen, die binnen der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzantrag etwas von der Gesellschaft erhalten haben.
§ 131 InsO – inkongruente Deckung: 3 Monate.
Gläubiger bekommt etwas, das er so nicht verlangen konnte – zum falschen Zeitpunkt, in falscher Form, zu früh, zu spät. Hier besteht eine höhere Anfechtungswahrscheinlichkeit. Der Kreis der Anfechtungsgegner wird aber kleiner. Betroffen sind insbesondere Lieferanten die regelmäßig Zahlungen auf Altforderungen erhalten haben, um neue Lieferungen durchzuführen. Dass diese Vorgehensweise der Lieferanten falsch ist, haben wir bereits an anderer Stelle besprochen.
§ 134 InsO – Schenkungsanfechtung: 4 Jahre.
Unentgeltliche Leistungen, Schenkungen. Diese Anfechtung ist Besonders interessant. Insolvenzverwalter lassen sich mit dieser Anfechtung Viel Zeit. Die Betroffenen sind auf nahestehende Personen des Schuldners Oder des Geschäftsführers schuldnerischen Unternehmens. Erklärt der Insolvenzverwalter die Schenkungsanfechtung zu früh, verprellt er den Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens. Er verliert dadurch dessen Unterstützung und Zuarbeit, die er dringend für den erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens benötigt.
§ 133 InsO – vorsätzliche Benachteiligung: 10 Jahre.
Der Scharfrichter. Wenn der Schuldner die Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte und der Empfänger das wusste oder wissen musste.
Das besondere Risiko bei nahestehenden Personen
§ 138 InsO definiert, wer „nahestehend" ist: Ehegatte, Kinder, Geschwister, Gesellschafter mit mehr als 25%, Leitungsorgane. Bei diesen Personen wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gesetzlich vermutet. Der Verwalter muss sie also nicht beweisen.
Das bedeutet: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer in den letzten zehn Jahren Zahlungen erhalten hat, kann mit einer Anfechtung konfrontiert werden.
Zehn Jahre sind lang. Aber sie sind endlich. Wer heute die Zeitlinie kennt, weiß was noch kommen kann.
Rechtsgrundlage: §§ 130–135, 138 InsO.
