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Eigenverwaltung & Sanierung

Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern – wenn man es richtig macht.

Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern. Das ist das Schutzschirmverfahren. Soweit so gut – aber was passiert in diesen drei Monaten genau, und woher kommt die Verwechslung mit „sechs Wochen"?

Die Antwort ist einfach: Das Gesetz sieht eine Frist von bis zu drei Monaten vor. Das Gericht kann diese Frist kürzer setzen – und tut das in der Praxis auch. Sechs Wochen ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein häufig anzutreffender gerichtlicher Ansatz in der Praxis. Rechtlich gilt: maximal drei Monate, tatsächlich oft weniger.

Seit der ESUG-Reform 2012 gibt es das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Es ist das „premium instrument" für Unternehmen, die sich selbst sanieren wollen – unter dem Schutz des Gerichts.

Was ist das Schutzschirmverfahren überhaupt?

Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es ist kein eigenständiges Verfahren neben der Insolvenz – es ist ein Einstieg in die Eigenverwaltung, mit einem zeitlich begrenzten Schutz vor Gläubigerzugriffen.

Der Name ist Programm: Das Unternehmen stellt einen Insolvenzantrag, bleibt aber unter dem „Schutzschirm" des Gerichts. Das Management behält die Kontrolle. Es kommt kein Insolvenzverwalter – stattdessen ein Sachwalter, der kontrolliert aber nicht entscheidet. Und kein Gläubiger kann in dieser Phase vollstrecken, pfänden oder Sicherheiten verwerten.

Das Ziel ist klar: Das Unternehmen bekommt Zeit und Ruhe, um einen Insolvenzplan zu erarbeiten – ohne dass gleichzeitig Gläubiger an der Substanz nagen.

Was das Schutzschirmverfahren vom regulären Insolvenzverfahren unterscheidet, ist also nicht das Ergebnis, sondern der Weg: Der Schuldner gestaltet aktiv, anstatt passiv verwaltet zu werden.

Was passiert im Schutzschirmverfahren?

Das Gericht gewährt dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan zu erstellen. Während dieser Zeit gilt ein allgemeines Vollstreckungsverbot – kein Gläubiger kann vollstrecken. Das Unternehmen läuft weiter, das Management bleibt, der Schuldner darf sich seinen vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen.

Die Voraussetzungen

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
  • Bescheinigung eines Sachverständigen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das klingt niedrig – ist es zumindest formal auch.
  • Der Plan muss innerhalb der Frist stehen. Wenn nicht, eröffnet das Gericht das Regelinsolvenzverfahren.
  • Warum es „wenn man es richtig macht" braucht

    Das Schutzschirmverfahren ist kein Selbstläufer. Wer unvorbereitet rein geht, kommt ohne Plan raus – und landet im Regelverfahren, unter schlechteren Bedingungen. Wer gut vorbereitet ist, wer Stakeholder managt, wer einen realistischen Plan hat, der kann in drei Monaten liefern.

    Drei Monate sind kurz. Aber mit der richtigen Vorbereitung reichen sie.

    Rechtsgrundlage: § 270b InsO.

    28. November 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-11-28 00:00:002023-11-28 00:00:00Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern – wenn man es richtig macht.

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