Eine festgestellte Forderung ist kein Protokolleintrag. Sie ist ein Vollstreckungstitel. Das klingt technisch – ist aber, also, von erheblicher praktischer Bedeutung.
Was ist die Tabellenwirkung?
§ 178 Abs. 3 InsO: Die Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Das bedeutet: Wer seine Forderung korrekt angemeldet hat und im Prüfungstermin nicht bestritten wurde, hat automatisch einen vollstreckbaren Titel in Händen. Kein Klageverfahren. Kein Urteil. Direkt vollstreckbar.
Was passiert nach dem Verfahren?
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger aus dem Tabellenauszug vollstrecken (§ 201 Abs. 2 InsO) – sofern keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der Tabellenauszug ersetzt das Urteil.
Die Ausnahme: Restschuldbefreiung
Wird Restschuldbefreiung erteilt, löschen auch festgestellte Tabellenforderungen aus – es sei denn, sie fallen unter § 302 InsO: vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, bestimmte Steuerschulden.
Das ist der Grund, warum bei Forderungen aus unerlaubter Handlung die korrekte Anmeldung mit dem entsprechenden Vermerk so wichtig ist. Wer es richtig macht, behält seinen Titel. Wer es falsch macht, verliert ihn – zumindest gegenüber dem Schuldner.
Rechtsgrundlage: §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2, 302 InsO.
