Nach dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen wird auf Antrag die Restschuldbefreiung erteilt. Restschuldbefreiung bedeutet: Fast alle Schulden sind weg. Aber eben nur fast alle. Und dieser Unterschied ist, das muss betont werden, erheblich.
Es gibt eine Kategorie von Schulden, die auch nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO.
Was gehört dazu?
Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug), § 266 StGB (Untreue), Körperverletzung, Eigentumsschädigung. All das sind vorsätzliche unerlaubte Handlungen.
Dazu: Geldstrafen, Bußgelder, Steuerschulden vor allem aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung.
Was der Gläubiger tun muss
Der Gläubiger muss bei der Forderungsanmeldung ausdrücklich vermerken, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (§ 174 Abs. 2 InsO). Wenn der Schuldner widerspricht, muss der Gläubiger binnen 30 Tagen Feststellungsklage erheben.
Wer diesen Schritt versäumt, verliert den Ausnahmetatbestand. Die Forderung wird also mit der Restschuldbefreiung gelöscht – wie jede andere.
Die Folge: Vollstreckung nach dem Verfahren
Wer alles richtig gemacht hat, kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode aus dem Tabellenauszug vollstrecken. Lohn, Konto, Vermögen. Ohne neues Verfahren. Der Titel ist da.
Das ist ein starkes Instrument. Aber nur wenn man es rechtzeitig nutzt.
Rechtsgrundlage: §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO.
